Rechtliches

Ausführungsgrundsätze

Grundsätze der bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen bei den verwalteten Investmentfonds.

1 Einleitung

Die vorliegende Policy fasst die wichtigsten Grundsätze zusammen, welche Swisscanto Asset Management International S.A. («SAMI») als wesentlich erachtet, um für die von ihr verwalteten Investmentfonds bei der Ausführung von Handelsentscheidungen das bestmögliche Ergebnis (Best Execution) zu erzielen.

Die Umsetzung dieser Grundsätze durch externe Dienstleistungserbringer, an welche die Auftragserteilung (Order Handling) und Auftragsausführung (Trade Execution) delegiert sind, werden mittels Instruktionen vertraglich sichergestellt. 

2 Geltungsbereich

Die festgelegten Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräusserung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und für die Ausführung von EPM (efficient portfolio management) Transaktionen1, die SAMI im Rahmen der Delegation der Vermögensverwaltung an Dritte delegiert hat.

3 Ausführungsfaktoren «Best Execution»

3.1 Allgemeines

Bei der direkten Ausführung von Aufträgen oder bei der Platzierung von Aufträgen bei autorisierten Gegenparteien/Brokern erachtet SAMI folgende Faktoren als zulässig, um für die Fonds der SAMI das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. In erster Linie umfassen diese Faktoren:

  • Preis (Kurs und Ausführungskosten)
  • Ausführungsgeschwindigkeit
  • Grösse und Art des Auftrages

Bei eingeschränkter Liquidität eines Titels erachtet SAMI auch die Berücksichtigung folgender Faktoren für die Erzielung bestmöglicher Ergebnisse als erforderlich:

  • Ausführungs- und Abwicklungswahrscheinlichkeit
  • Sicherheit der Abwicklung
  • besondere vorherrschende Marktbedingungen

Die Berücksichtigung folgender Ausführungsfaktoren sollen grundsätzlich im Rahmen eines Bewilligungsprozesses des Asset Managements für Gegenparteien/Brokern berücksichtigt werden:

  • Qualität und Reputation der Gegenpartei/ des Brokers
  • Dienstleistungen der Gegenpartei/ des Brokers

Allgemein erachtet SAMI die Berücksichtigung aller obenstehenden Ausführungsfaktoren zur Erzielung bestmöglicher Ergebnisse als erforderlich, wobei die im folgenden aufgeführten instrumenten-spezifischen Grundsätze zu beachten sind.

3.2 Aktien und Exchange-Traded-Funds (ETF)

Es wird darauf geachtet, die Aufträge zu den tiefst möglichen Kosten abzuwickeln. Enthalten die Transaktionskosten eine Gegenleistung, wie beispielsweise in Form von Research, muss diese eindeutig zum Nutzen des von SAMI verwalteten-Fonds erfolgen.

Für Beteiligungspapiere, die ausserbörslich gehandelt werden, müssen die Geschäfte zu einem Kurs ausgeführt werden, der sich am Marktkurs orientiert. Allfällige Zu- oder Abschläge zum aktuellen Marktkurs werden dem Portfolio Manager offengelegt. Zu diesem Zweck werden neben lokalen Börsenplätzen insbesondere auch alternative Handelssysteme berücksichtigt.

Der Handel mit Aktien erfolgt ausschliesslich über autorisierte Gegenparteien/Broker.

3.3 Obligationen und Wandelanleihen

Beim Handel von Obligationen und Wandelanleihen werden mindestens drei Preisofferten eingefordert und zum besten Preis gehandelt. Bei mangelnder Liquidität oder beschränkter Anzahl von Marktteilnehmern kann ausnahmsweise auf die Anfrage von drei Preisen verzichtet werden.

In diesem Falle ist die Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungsfaktoren auf dem Auftrag zu dokumentieren. Überdies sind Preisoffertanfragen zu dokumentieren.

Es wird nur mit autorisierten Gegenparteien/Brokern gehandelt.

3.4 Investmentfonds

Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen an Investmentfonds sind immer zum Net Asset Value (NAV) des Bewertungstages abzurechnen (zuzüglich Ausgabe- und Rücknahmekommissionen). Von diesem Grundsatz sind Exchange-Traded-Funds (ETF) ausgenommen.

3.5 Geldmarktanlagen

Festgeldanlagen werden, nach Anfrage von mindestens zwei Gegenparteien, unter Berücksichtigung der festgelegten Gegenparteilimiten platziert.

3.6 Börsengehandelte Derivate

Es wird darauf geachtet, die Aufträge für derivative Finanzinstrumente zu den tiefst möglichen Kosten und an den dafür vorgesehenen Börsenplätzen abzuwickeln.

3.7 OTC-Derivate

Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten im Over-the-Counter-Markt werden auf Grundlage eines standardisierten Rahmenvertrags nur mit beaufsichtigten und auf diese Geschäftsarten spezialisierten Gegenparteien abgeschlossen. Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass OTC-Derivate täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Bewertungskurs geschlossen, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

Vor Vertragsabschluss werden Offerten von grundsätzlich zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenpartei das vorteilhafteste Angebot akzeptiert.

3.8 Fremdwährungen

Fremdwährungen werden über die Depotbank oder über ausgewählte Drittbanken im Rahmen der festgelegten Limiten gehandelt.

Wichtigste Ausführungsfaktoren sind der Kurs und die Ausführungs- und Abwicklungswahrscheinlichkeit.

3.9 Wertpapierleihe

Wertpapierleihe Transaktionen werden ausschliesslich über RBC Investor Services Trust (Agent) mit der Zürcher Kantonalbank (Principal) getätigt. Zur Sicherstellung der Marktgerechtigkeit werden Preisvergleiche mit anderen Marktteilnehmern oder Peer Group durchgeführt und ein Vergleich der Spreads oder Return to Lendable zwischen ähnlichen Transaktionen oder Peer Group ermittelt. Zusätzlich werden die Fees und die Kostenaufteilung sowohl auf Stufe der Titel, als auf Stufe des Fonds überwacht.

4 Ausführungsplätze

Handelstransaktionen werden typischerweise auf folgenden Plätzen ausgeführt:

  • Via Börse d.h. direkt in einem regulierten Markt
  • Via multilaterale Handelssysteme «MTF» (z.B. Bloomberg, Instinet, Market Axess, TradeWeb)
  • Via Brokerfirma, mit welcher die delegierte Partei eine Vereinbarung zur Abwicklung von Orders hat
  • Via Fondsgesellschaften oder deren Transfer Agents
  • Direkte Transaktion zwischen Kunden oder Anlagefonds
  • Fondsplattformen
  • Depotbank für Wertpapierleihe

Die zulässigen Ausführungsplätze pro Finanzinstrument sind im Anhang aufgeführt.

5 Bearbeitung von Aufträgen (Order Handling)

Das delegierte Asset Management ist autorisiert, Aufträge im eigenen oder fremden Namen auf Rechnung der Anlagefonds auszuführen und hat zu diesem Zweck geeignete Prozesse, Weisungen und Richtlinien definiert und in Kraft gesetzt, um eine unverzügliche und faire Ausführung der Aufträge gewährleisten zu können.

5.1 Grundsätze für eine unverzügliche und faire Ausführung

Bei der Ausführung eines Auftrags wird sichergestellt, dass:

  • Handelsaufträge von verschiedenen Fonds unter gleichen Umständen gleichbehandelt werden.
  • Vergleichbare Handelsaufträge nach Massgabe des Ordereingangs ausgeführt werden, ausser die
  • Charakteristik der Orders oder die vorherrschenden Marktbedingungen verhindern dies.
  • Grundsätzlich werden Handelsgeschäfte umgehend, vollständig sowie – unter Berücksichtigung der vertraglich gesetzten Limiten, Auflagen und Restriktionen – zum bestmöglichen Marktkurs abgeschlossen. Von einer umgehenden und vollständigen Ausführung kann nur abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Marktsituation (Liquidität) nicht möglich ist oder wenn dies im Interesse der Fonds geschieht.
  • Für Beteiligungspapiere, die ausserbörslich gehandelt werden, werden die Geschäfte zu einem Kurs ausgeführt, der sich am Marktkurs - sofern verfügbar – orientiert. Zu diesem Zweck werden neben lokalen Börsenplätzen insbesondere auch alternative Handelssysteme berücksichtigt.
  • Umgehende Allokation: Ausgeführte Effektenhandelstransaktionen werden unverzüglich zugeordnet, aufgezeichnet, tagfertig abgerechnet und entsprechend dokumentiert.

5.2 Grundsätze bei Sammelaufträgen (Pooling)

Bei Sammelaufträgen mit verschiedenen Investmentfonds erfolgen Teilausführungen grundsätzlich prozentual zur Aufteilung gemäss Originalauftrag. Abweichungen von diesem Prinzip, z.B. aufgrund von Anlagerestriktionen (Mindestgrössen der Transaktionen) oder Kosten (Gebühren) werden schriftlich festgehalten und dokumentiert.

6 Erfassung und Aufbewahrung von Handelsinformationen

Grundsätzlich sind für Handelsaufträge folgende Parameter schriftlich festzuhalten:

  • Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Investmentfonds und die Person, die für Rechnung des
  • Anlagefonds handelt
  • Die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten
  • Die Grösse
  • Die Art des Auftrags oder des Geschäfts
  • Der Preis
  • Bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und der Name oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung
  • Der Name der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt
  • Gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags
  • Bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und der Ausführungsplatz
  • Evaluierte Alternativpreise (Offertenanfragen) mit Datum und genauer Uhrzeit.

Anhang

Siehe Dokument

 

 SAM setzt im Rahmen der EPM Transaktionen lediglich Security Lending ein

 

Jüngste Aktualisierung: Mai 2024